Satzung

Satzung des Sportvereins SV "Ilmtal" Manebach e.V.

§ 1
Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen SV "Ilmtal" Manebach e.V. und hat seinen Sitz in Manebach. Er ist im Vereinsregister eingetragen.

§ 2
Grundsätze

1. Der Sportverein ist Mitglied des Thüringer Landessportbundes und erkennt dessen Satzung an.
2. Der Sportverein ist politisch und konfessionell neutral.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3
Ziele und Aufgaben

Der Sportverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.
Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports. Der Sportverein organisiert den Sport für seine Mitglieder in den Abteilungen/Sektionen und Sportarten, für die Bevölkerung im Territorium sowie für die Feriengäste und Urlauber der Gemeinde. Er will der Lebensfreude, Entspannung und Gesundheit aller Bürger dienen sowie die Geselligkeit fördern. Er trägt zur Förderung sportlicher Talente bei.
Der Sportverein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.
Mittel des Sportvereins dürfen nur für die Erreichung satzungsgemäßer Zwecke verwendet werden.
Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vermögen des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen vom Verein.

§ 4
Mitgliedschaft

Mitglied des Sportvereins kann jede natürliche Person werden. Er ist offen für alle interessierten Bürgerinnen und Bürger, unabhängig von ihrer Staatsbürgerschaft, Rasse, Religion, Weltanschauung, Parteizugehörigkeit und gesellschaftlicher Stellung.
Die Aufnahme neuer Mitglieder erfolgt auf schriftlichen Antrag durch den Vereinsvorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters.
Bei Ablehnung der Aufnahme ist dies dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Er hat das Recht, beim Vereinsausschuss binnen zwei Wochen gegen die Entscheidung des Vereinsvorstandes Einspruch zu erheben. Der Vereinsausschuss trifft dann mit einfacher Mehrheit die endgültige Entscheidung.
Ehrenmitglieder werden durch die Delegiertenkonferenz ernannt. Vorgesehen dafür sind Personen, Behörden, Firmen, Ämter die besondere Verdienste um die Entwicklung des Sportvereins erworben haben. Ehrenmitglieder haben in der Delegiertenkonferenz Stimmrecht. Firmen, Behörden und Ämter werden bei der Delegiertenkonferenz durch einen von ihnen Delegierten vertreten.
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären und ist nur zum Abschluss eines Halbjahres möglich.
Ausschluss erfolgt,
a) wenn ein Mitglied die satzungsgemäßen Pflichten nicht erfüllt,
b) wenn es nicht der Beitragspflicht nachkommt,
c) wenn es gröblichst gegen die Interessen des Sportvereins verstößt,
d) wegen unsportlichen Verhaltens
Über den Ausschluss entscheidet der Vereinausschuss mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gegen den Beschluss des Ausschusses ist innerhalb von vier Wochen nach der Bekanntgabe die schriftliche Anrufung der Delegiertenkonferenz zulässig. Diese entscheidet dann mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf ihrer ordentlichen Konferenz, sofern keine außerordentliche Delegiertenkonferenz einberufen wird.
Bei Austritt oder Ausschluss ist die Mitgliedskarte abzugeben.

§ 5
Rechte und Pflichten

1. Die Mitglieder haben das Recht
a) die Wahrnehmung ihrer Interessen durch den Sportverein zu verlangen und ihm die zur Verfügung stehenden Einrichtungen im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten zu benutzen;
b) im Rahmen des Zweckes des Sportvereins an den Veranstaltungen/Wettkämpfen teilzunehmen.
2. Die Mitglieder haben die Pflicht
a) sich an der Erfüllung der Aufgaben aktiv mitzuwirken und das Ansehen des Sportvereins zu wahren;
b) sich entsprechend der Satzung und den weiteren Ordnungen des Sportvereins zu verhalten. Die Mitglieder sind zur gegenseitigen Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.
3. Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Beschlüsse des Vorstandes, des Vereinsausschusses oder der Delegiertenkonferenz verstoßen, sich eines Verstoßes gegen die Interessen des Sportvereins oder eines unsportlichen Verhaltens schuldig machen, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Maßregelungen verhängt werden:
a) Verweis
b) Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Sportvereins auf die Dauer von bis zu vier Wochen.
4. Der Bescheid über die Maßregelung – die gegenüber Ehrenmitgliedern nicht möglich ist – ist mit Einschreibebrief zuzustellen.
Dem betroffenen Mitglied steht das Recht zu, gegen diese Entscheidung binnen zwei Wochen nach der Absendung den Vereinsausschuss des Sportvereins anzurufen.

§ 6
Organe des Sportvereins

Organe des Sportvereins sind:
* Delegiertenkonferenz
* Vereinsausschuss
* Vereinsvorstand

§ 7
Delegiertenkonferenz

1. Das oberste Organ des Sportvereins ist die Delegiertenkonferenz.
2. Die Delegiertenkonferenz findet alle drei Jahre statt.
3. Die Einberufung muss vier Wochen vorher mit Angabe des Zeitpunktes, des Versammlungsortes und der Tagesordnung schriftlich an alle Delegierten erfolgen.
4. Die Delegiertenkonferenz ist durch den Vorstand einzuberufen.
5. Anträge an die Delegiertenkonferenz können nur von Abteilungen/Sektionen, Organen und Gliederungen gestellt werden und müssen zwei Wochen vorher schriftlich an den Vereinsvorstand eingereicht werden.
Die Behandlung von Dringlichkeitsanträgen aus der Mitte der Versammlung bedarf der Zustimmung der Delegiertenkonferenz.


6. Aufgaben:
Die Delegiertenkonferenz entscheidet in allen Angelegenheiten, soweit nicht andere Organe zuständig sind. Insbesondere fällt in ihre Zuständigkeit:
a) die Entgegennahme und Bestätigung der Berichte des Vereinsvorstandes;
b) die Entgegennahme und Bestätigung der Kassen- und Revisionsberichte;
c) Entlastung und Wahl des Vereinsvorstandes;
d) Änderungen und Ergänzungen der Satzung;
e) Behandlungen eingereichter Anträge;
f) die Wahl des Vereinsausschusses, der Ehrenmitglieder und der Revisionskommission.
7. Die Delegiertenkonferenz wird von den Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter, geleitet.
8. Die Delegiertenkonferenz setzt sich zusammen aus:
a) den gewählten Delegierten der Abteilungen/Sektionen. Der Delegiertenschlüssel ergibt sich aus der Anzahl der Mitglieder in den Abteilungen/Sektionen und wird durch den Vorstand anhand der Bestandsmeldung vorgenommen. Pro zehn Mitglieder wird ein Delegierter festgelegt. Für weitere begonnene zehn Mitglieder steht eine weitere Stimme zu, wenn die Mitgliedszahl fünf überschritten ist.
b) den Mitgliedern des Vereinsausschusses;
c) den Zusatzdelegierten (z. B. Ehrenmitgliedern)
9. Die Delegiertenkonferenz ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Delegierten anwesend sind.
10. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, falls die Satzung keine andere Festlegungen vorschreibt. Bei einer Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Eine Änderung der Satzung erfordert eine Dreiviertelmehrheit.
11. Wahlen und Abstimmungen erfolgen geheim, wenn dies ein Drittel der stimmberechtigten Delegierten verlangt.
12. Eine außerordentliche Delegiertenkonferenz ist einzuberufen:
a) auf Verlangen des Vorstandes;
b) wenn zwei Drittel des Vereinsauschusses dies beschließt;
c) wenn dies die Mitglieder mit einem Drittel ihrer Stimmenzahl unter Bezeichnung der Gründe schriftlich beim Vereinsvorstand beantragen.

§ 8
Vereinsausschuss

1. Der Vereinsauschuss ist beschließendes Organ und wird von der ordentlichen Delegiertenkonferenz gewählt.
2. Dem Vereinsausschuss gehören an:
a) die Mitglieder des Vereinvorstandes
b) die Vorsitzenden der Abteilungen/Sektionen oder deren Stellvertreter
c) weitere Mitglieder mit vereinsspezifischen Aufgaben
3. Der Vereinsausschuss tritt vierteljährlich zusammen und wird durch den Vereinsvorstand einberufen.
4. Der Vereinsausschuss genehmigt:
a) den Vereinshaushalt
b) den Jahresabschluss und die Jahresabrechnung, soweit nicht die Delegiertenkonferenz zuständig ist
c)den Erwerb, die Veräußerung oder die Beteiligung vereinseigener Immobilien, sowie die Durchführung von Bauvorhaben
d) die Jugendordnung
5. Der Vereinsausschuss leitet den Sportverein.
Im Rahmen der Satzung, der Beschlüsse der Delegiertenkonferenz und des Vereinsvorstandes sind die Ausschussmitglieder für die laufende Vereinsarbeit zuständig.
6. Darüber hinaus fällt in die Zuständigkeit des Vereinsausschusses die Behandlung der eingebrachten Anträge, sowie die Beratung aller zur Delegiertenkonferenz eingebrachten Anträge.
7. Der Vereinsausschuss entscheidet über die Nachwahl von Ersatzmitgliedern für Vereinsvorstandsmitglieder, die während der Amtsperiode ausscheiden und kann in dringenden Fällen Entscheidungen fällen, die in die Zuständigkeit der Delegiertenkonferenz fallen. Diese Entscheidungen bedürfen der Bestätigung durch die nächste Delegiertenkonferenz.
8. Der Vereinsausschuss legt die Höhe des Mitgliedsbeitrages fest.

§ 9
Vereinsvorstand

1. Die Mitglieder des Vereinsvorstandes werden von der Delegiertenkonferenz für die Dauer von drei Jahren gewählt. Er besteht aus:
a) dem Vorsitzenden
b) dem stellvertretenden Vereinsvorsitzenden
c) dem Jugendleiter
d) dem Hauptkassierer
e) dem Schriftführer
2. Dem Vereinsvorstand obliegt die Leitung der Vereinsgeschäfte. Der Vorsitzende und der Hauptkassierer oder der Vorsitzende und sein Stellvertreter vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
3. Der Vereinsvorstand erstellt die Haushaltpläne, die Jahresabschlüsse und Jahresabrechnungen, sowie die sportfachliche Planung des Sportvereins.
4. Beschlüsse können nur in Sitzungen gefasst werden. Der Vereinsvorstand ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Im Falle von Meinungsverschiedenheiten innerhalb des Vereinsvorstandes hat jedes Mitglied das Recht, die Entscheidung des Vereinsausschusses anzurufen. Bis zu dessen Entscheidung wird die Erledigung der strittigen Sache ausgesetzt.

§ 10
Protokollierung der Beschlüsse

Über die Beschlüsse der Organe ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 11
Stimmrecht und Wählbarkeit

1. Mitglieder, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, besitzen Stimm- und Wahlrecht.
2. Das Stimm- und Wahlrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
3. Gewählt werden können alle Mitglieder des Sportvereins, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.
4. Mitglieder, die kein Stimmrecht haben, können an der Delegiertenkonferenz als Gäste teilnehmen.

§ 12
Finanzierungsgrundsätze

1. Die Finanzwirtschaft des Sportvereins wird durch die Finanzordnung geregelt.
2. Zur Erfüllung der Aufgaben des Vereins sind Mitgliedsbeiträge zu erheben. Die Höhe wird durch den Vereinsausschuss festgelegt.
3. Die Beitragzahlung hat im ersten Monat des Halbjahres zu erfolgen und ist Bringepflicht.
4. Der Sportverein finanziert sich weiterhin durch:
* Einnahmen, Spenden, Stiftungen
* Einnahmen aus Sportveranstaltungen und Dienstleistungen
* Zuwendungen aus staatlichen und öffentlichen Mitteln zur Förderung des Sports
5. Zur Erfüllung besonderer Aufgaben kann die Delegiertenkonferenz die Erhebung von Umlagen beschließen.
6. Der Sportverein haftet mit seinem Vermögen gegenüber Dritten bei Verpflichtungen. Die Mitglieder haften nicht mit ihrem persönlichen Eigentum bei Ansprüchen gegen den Verein. In allen anderen Fällen treten die dafür vorgesehenen gesetzlichen Regelungen ein
7. Die Kontrolle und Überwachung des Vereinsvermögens erfolgt durch die Revisionskommission.

§ 13
Symbol des Sportvereins

Der Sportverein führt ein eigenes Symbol und eine eigene Fahne.

§ 14
Auflösung des Sportvereins

1. Die Auflösung kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen Delegiertenkonferenz erfolgen, wenn diese die Auflösung mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten beschließt.
2. Diese Delegiertenkonferenz ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Delegierten anwesend sind.
Ist die Delegiertenkonferenz nicht beschlussfähig, dann ist innerhalb von vier Wochen erneut eine Delegiertenkonferenz einzuberufen, die unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist.
3. Die Liquidation erfolgt durch die zum Zeitpunkt der Auflösung amtierenden Vorstandsmitglieder.
4. Bei Auflösung des Sportvereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Restvermögen an die Stadt Ilmenau, die das Vermögen ausschließlich zur Förderung und Pflege des Sports im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.

§ 15
Inkrafttreten der Satzung

Die Satzung wurde durch die Delegiertenkonferenz am 16. Juli 1990 beschlossen. Sie trat mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Die eingearbeiteten Ergänzungen wurden am 20. Juli 1993, am 21.02.2003 und am 10.09.2009 durch die Delegiertenkonferenz bestätigt.
 

Letzte Aktualisierung ( Donnerstag, 11. November 2010 )