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Ehrenordnung

Finanzordnung

Jugendordnung



Ehrenordnung
des SV „Ilmtal" Manebach e.V.

§ 1 Geltungsbereich

Der SV „Ilmtal" Manebach e.V. ehrt Persönlichkeiten, die sich um den Sport in Manebach verdient gemacht haben. Die Ehrung erfolgt durch die Ernennung zum Ehrenmitglied oder durch Auszeichnungen.

§ 2 Ernennung zum Ehrenmitglied

Zum Ehrenmitglied kann ernannt werden, wer sich um die Entwicklung des Sportes in Manebach in besonders hohem Maße verdient gemacht hat.

§ 3 Auszeichnungen

Als Auszeichnungen werden verliehen:

  1. die Ehrennadel des SV „Ilmtal" Manebach in Gold
  2. die Ehrennadel des SV „Ilmtal" Manebach in Silber
  3. die Ehrennadel des SV „Ilmtal" Manebach in Bronze
  4. die Ehrenurkunde des SV „Ilmtal" Manebach für langjährige Mitgliedschaft
  5. die Ehrenurkunde des SV „Ilmtal" Manebach für besondere Verdienste
  6. Ehrengeschenke für besondere sportliche Leistungen

§ 4 Ehrennadel und Ehrenurkunden

Die Ehrennadel des SV „Ilmtal" Manebach kann an Persönlichkeiten verliehen werden, die sich Verdienste um den Sport in Manebach erworben haben oder in der Sportorganisation über einen sehr langen Zeitraum hin Mitglied sind. Die Mitgliedschaft muss durch das Mitglied selbst nachgewiesen werden. Ehrennadeln können auch an Nichtvereinsmitglieder verliehen werden.

1. Die Ehrennadel des SV „Ilmtal" Manebach in Gold wird verliehen

  • Für langjährige verdienstvolle Arbeit in einer Funktion des Sportvereins. Sie kann frühestens 5 Jahre nach der Verleihung in Silber für anhaltende besondere Verdienste verliehen werden.
    Eine Verleihung an Persönlichkeiten, welche sich ohne eine Funktion im Verein für den Verein oder die Förderung des Sportes in Manebach verdient gemacht haben ist möglich.
  • An Aktive bei Erreichung von mindestens Platz 6 bei einer Europa- oder Weltmeisterschaft oder bei Olympischen Spielen.
  • Für eine nachgewiesene 50-jährige Mitgliedschaft im Verein SV „Ilmtal" Manebach oder einem vorherigen Sportverein von Manebach.

2. Die Ehrennadel des SV „Ilmtal" Manebach in Silber wird verliehen

  • Für langjährige verdienstvolle Arbeit in einer Funktion des Sportvereins. Sie kann frühestens 3 Jahre nach der Verleihung in Bronze für anhaltende besondere Verdienste verliehen werden.
    Eine Verleihung an Persönlichkeiten, welche sich ohne eine Funktion im Verein für den Verein oder die Förderung des Sportes in Manebach verdient gemacht haben ist möglich.
  • An Aktive bei Erreichung eines Deutschen Meistertitels
  • Für eine nachgewiesene 40-jährige Mitgliedschaft im Verein SV „Ilmtal" Manebach oder einem vorherigen Sportverein von Manebach.

3. Die Ehrennadel des SV „Ilmtal" Manebach in Bronze wird verliehen

  • Für langjährige verdienstvolle Arbeit in einer Funktion des Sportvereins. Sie kann frühestens 2 Jahre nach der Verleihung der Urkunde für besondere Verdienste verliehen werden.
    Eine Verleihung an Persönlichkeiten, welche sich ohne eine Funktion im Verein für den Verein oder die Förderung des Sportes in Manebach verdient gemacht haben ist möglich.
  • An Aktive bei Erreichung eines Thüringer Meistertitels
  • Für eine nachgewiesene 30-jährige Mitgliedschaft im Verein SV „Ilmtal" Manebach oder einem vorherigen Sportverein von Manebach.

4. Die Ehrenurkunde des SV „Ilmtal" Manebach für langjährige Mitgliedschaft erhalten Mitglieder für eine 20-jährige treue Mitgliedschaft im Verein SV „Ilmtal" Manebach oder einem vorherigen Sportverein von Manebach.

5. Die Ehrenurkunde des SV „Ilmtal" Manebach für besondere Verdienste
wird verliehen für mehrjährige verdienstvolle Arbeit in einer Funktion des Sportvereins. Eine Verleihung an Persönlichkeiten, welche sich ohne eine Funktion im Verein für den Verein oder die Förderung des Sportes in Manebach verdient gemacht haben ist möglich.

 

§ 5 Anträge

  1. Antragsberechtigt für die Ernennung zum Ehrenmitglied ist der Vorstand.
    Die Abteilungsleitung einer Abteilung ist vorschlagsberechtigt.
  2. Die Verleihung von Auszeichnungen erfolgt auf Antrag des Vorstandes, des Ausschusses des Vereins oder der Abteilungsleitungen der Abteilungen.
  3. Die Anträge müssen mindestens 6 Wochen vor dem Ernennungs- oder Verleihungstermin an den Vorstand des Vereins gestellt werden.

 

§ 6 Verleihung

  1. Die Ernennung zum Ehrenmitglied des SV „Ilmtal" Manebach richtet sich nach dem § 7 und § 8 der Satzung und wird in der Regel durch die Delegiertenkonferenz vorgenommen. In Ausnahmefällen kann die Ernennung auch zu besonderen Ereignissen erfolgen.
  2. Auszeichnungen werden vom Vorstand des SV „Ilmtal" Manebach vorgenommen

 

§ 7 Urkunden

Über Ernennung und Auszeichnungen werden Urkunden ausgehändigt.

 

§ 8 Rechte

Ehrenmitglieder und Inhaber von Ehrennadeln des SV „Ilmtal" Manebach haben das Recht zum freien Eintritt bei allen Sportveranstaltungen des SV „Ilmtal" Manebach.
Ehrenmitglieder werden zu allen Delegiertenkonferenzen eingeladen und sind stimmberechtigt.

 

§ 9 Schlussbestimmungen

Die Ehrenordnung tritt mit Annahme durch den Vereinsausschuss am 27.05.2003 in Kraft.



Finanzordnung
des SV "Ilmtal" Manebach e.V.

§ 1
Grundsatz der Sparsamkeit


Die Finanzwirtschaft des Sportvereins ist sparsam zu führen.

§ 2
Haushaltsplan


Der vom Vereinsvorstand aufgestellte Haushaltsplan wird dem Vereinsausschuss zur Genehmigung vorgelegt und ist genehmigt, wenn er mit einfacher Stimmenmehrheit angenommen wird.
Die einzelnen Positionen des Haushaltsplanes sind gegenseitig deckungsfähig.

§ 3
 Jahresabschluss

Im Jahresabschluss sind die Einnahmen und Ausgaben des Haushaltsplanes nachzuweisen und die Schulden oder das Vermögen aufzuführen. Er hat außerdem eine Vermögensübersicht zu enthalten.
Nach Prüfung durch die Revisionskommission erstattet der Hauptkassierer dem Vereinsausschuss über das Ergebnis Bericht. Nach Genehmigung durch den Ausschuss erfolgt die Veröffentlichung der Jahresrechnung.

§ 4
Beitrag


Zur Erfüllung der Aufgaben des Vereins werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Die Höhe wird durch den Vereinsausschuss in Abhängigkeit der wirtschaftlichen Lage des Vereins festgelegt.
Ab 01.01.2011 gelten folgende Beitragssätze: 
* Erwerbstätige                             monatlich  5,00 €
* Lehrlinge, Studenten, Rentner, Hausfrauen, Arbeitslose und
   Grundwehrdienstleistende             monatlich  3,00 €
* Kinder, Schüler                           monatlich  1,00 €
Bei Neuaufnahme eines Mitgliedes wird von diesem eine Aufnahmegebühr in Höhe eines Monatsbeitrages erhoben.

§ 5
Hauptkassierer


Der Hauptkassierer tätigt die zentralen Kassen- und Buchungsgeschäfte.
Zahlungen werden vom Hauptkassierer nur geleistet, wenn sie ordnungsgemäß angewiesen sind.
Der Hauptkassierer überwacht die sich aus der Verteilung der finanziellen Mitteln ergebene selbständige Kassenführung der Abteilungen/Sektionen.

§ 6
Kassierer der Abteilungen/Sektionen


Der Kassierer verwaltet die zur Verfügung gestellten und selbst erwirtschafteten Mittel der Abteilungen/Sektion.
Er ist verantwortlich für die pünktliche und tarifgerechte Abführung des Beitrages an den Sportverein. Rechenschaftspflichtig ist der Kassierer der Leitung seiner Abteilung/Sektion und dem Hauptkassierer.
Die Beitragsabrechnung beim Hauptkassierer hat (falls keine Einzugsermächtigung vorliegt) bis zum 15.2. bzw. 15.8. des laufenden Kalenderjahres zu erfolgen. Neuaufnahmen erfolgen ab 01.01.2008 nur noch mit Erstattung einer Einzugsermächtigung für den Beitrag und die Aufnahmegebühr.

§ 7
Zahlungsanweisungen


Die Zahlungsanweisungen bedürfen der Linksunterschrift des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters. Die zweite Unterschrift leistet der Hauptkassierer.
Auf Abteilungs-/Sektionsebene für Unterkonten oder bei Verrechnungen beim Hauptkassierer sind die Unterschriften vom Abteilungs-/ Sektionsleiter und dem Kassierer zu leisten.

§ 8
Zahlungsverkehr


Der Zahlungsverkehr ist möglichst bargeldlos abzuwickeln. Handkassen in Höhe von 150 € für den Sportverein und 100 € für die Abteilungen/Sektionen sind möglich.
Über jede Einnahme und Ausgabe muss ein Kassenbeleg vorhanden sein. Belege müssen den Tag der Ausstellung, den Betrag und den genauen Verwendungszweck enthalten. Die sachliche Richtigkeit der Belege ist durch Unterschrift zu bestätigen.
Bei Gesamtabrechnungen ist auf dem Deckblatt die Anzahl der Belege zu vermerken.
Vom Hauptkassierer und von den Kassierern ist über alle Kassenvorgänge ein "Kassenbuch für Sportvereine" zu führen.

§ 9
Einnahme und Verteilung finanzieller Mittel

  1. Die Beiträge und die Aufnahmegebühren in Höhe eines Monatsbeitrages sind ohne Abzüge an den Sportverein abzuführen.
  2. Einnahmen aus Mieten, Sportveranstaltungen und Dienstleistungen verbleiben abzüglich der entstandenen Unkosten in der Abteilung / Sektion, welche die Maßnahme durchgeführt hat.
  3. Einnahmen aus Stiftungen, Spenden, Sonderzuwendungen, Sponsorentätigkeit bleiben in voller Höhe in den Abteilungen/Sektionen für die sie vorgesehen sind.
  4. Der Kassenstand des Vereins wird durch den Vorstand auf 1600 € gehalten, um auf Antrag der Abteilungen/Sektionen Sportmaterial zu kaufen, Verwaltungskosten zu decken, sowie massensportliche Veranstaltungen durchführen zu können.
  5. Auf Beschluss des Vereinsausschusses wird der restliche Betrag halbjährlich nach Abrechnung des Beitrages auf die Abteilungen / Sektionen aufgeteilt.
    Kriterien der Verteilung sind vorwiegend:
    Mitgliederzahl = 60 % vom Restbetrag; prozentual verteilt
    Leistungen / Kinder- und Jugendarbeit = 20 % vom Restbetrag; Einstufung durch Ausschuss
    Wettkampfkosten = 20 % vom Restbetrag; Verteilung auf Antrag der Abteilungen/Sektionen für Teilnahme   an  zentralen Meisterschaften, Thüringer Meisterschaften und andere größere Wettkämpfe.
  6. Reisekosten/Dienstfahrten können durch die Abteilungen/Verein nach der gültigen Reisekostenvergütung gezahlt werden, wenn die Abteilung
    /Verein wirtschaftlich dazu in der Lage ist. Die Reise-kosten/Diensfahrten werden nur für Fahrten zur Erfüllung satzungsgemäßer Zwecke (z.B. Transport von Sportlerinnen und Sportlern zu Wettkämpfen, Training, Trainingslagern, Ferienfreizeiten; an Übungsleiter für Fahrten zum Training und Wettkämpfen; an Leitungsmitglieder zur Teilnahme an Versammlungen oder Fahrten zu Behörden; usw.) gezahlt. 

 § 10
 Eingehen von Rechtsverbindlichkeiten


Das Eingehen von Rechtsverbindlichkeiten im Rahmen des Haushaltsplanes ist im Einzelfall vorbehalten:
a) dem Vorsitzenden bis zu einer Summe von 100 €
b) dem Vorsitzenden zusammen mit dem Hauptkassierer bis zu einer Höhe von 300 €
   Der Vorstand ist von solchen Verbindlichkeiten zu unterrichten.

 § 11
 Unkostenerstattung


Den Mitgliedern des Sportvereins sind entstehende Unkosten nach den jeweils gültigen Beschlüssen zu erstatten.


§ 12
Inkrafttreten der Finanzordnung


Die Finanzordnung wurde durch den Beschluss 4/2010 vom 10.11.2010 geändert und tritt am 01.Januar 2011 in Kraft.

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Jugendordnung der Sportjugend
des SV "Ilmtal" Manebach e.V.



§ 1
Name und Mitgliedschaft


Mitglieder der Sportjugend des SV "Ilmtal" Manebach e.V. sind alle Jugendlichen der Abteilungen/Sektionen des Vereins bis zu 27 Jahren, sowie alle im Jugendbereich gewählten und berufenen Mitglieder.

§ 2
Aufgaben

  1. Die Sportjugend des SV "Ilmtal" Manebach e.V. führt und verwaltet sich selbständig, in enger Zusammenarbeit mit den Vereinsorganen und entscheidet über die ihr zufließenden Mittel. Die Jugendgruppen führen kein eigenes Konto. Die Abrechnungen erfolgen über die Kassen der  Abteilungen/Sektionen.
  2. Aufgaben der Sportjugend des SV "Ilmtal" Manebach e.V. sind unter Beachtung der Grundsätze des freiheitlichen, demokratischen Rechtsstaates, sowie den Satzungen des Deutschen Olympischen Sportbundes, des Landessportbundes Thüringen, des Kreissportbundes, des Vereins und der Thüringer Sportjugend:
    - Förderung des Sports als Teil der Jugendarbeit
    - Pflege der sportlichen Betätigung zur körperlichen Leistungsfähigkeit, 
      Gesunderhaltung und Lebensfreude
    - Erziehung zur kritischen Auseinandersetzung mit der Situation der 
      Jugendlichen in der Gesellschaft und Vermittlung der Fähigkeit zur
      Einsicht in gesellschaftliche Zusammenhänge
    - Entwicklung neuer Formen des Sports, der Bildung und zeitgemäßer Geselligkeit
    - Zusammenarbeit mit anderen Jugendorganisationen
    - Pflege der internationalen Verständigung
  3. Die Sportjugend des SV "Ilmtal" Manebach e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. 

§ 3
Organe


Organe der Sportjugend des SV "Ilmtal" Manebach e.V. sind:

  • der Vereinsjugendtag
  • der Vereinsjugendausschuss
  • der Fachjugendtag der Abteilungen
  • der Fachabteilungsjugendausschuss
     

§ 4
Vereinsjugendtag

  1. Der Vereinsjugendtag ist das oberste Organ der Sportjugend des Sportvereins.Er setzt sich aus den  Mitgliedern des Vereinsjugendausschusses  und  aus gewählten Jugendlichen      Fachabteilungen  des  Vereins  zusammen. Für je  angefangene  fünf  jugendliche  Mitglieder  wird      durch die Fachabteilung ein Delegierter entsandt.
  2. Der Vereinsjugendtag kann ordentlich oder außerordentlich sein.
    ·    Der ordentliche Vereinsjugendtag findet alle drei Jahre statt.
    Er wird vier Wochen vorher vom Vereinsjugendausschuss unter Bekanntgabe der Tagesordnung und der vorliegenden Anträge durch Aushang einberufen.
    ·    Ein  außerordentlicher Vereinsjugendtag  ist  einzuberufen,  wenn ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereinsjugendtages oder die Hälfte des Vereinsjugendausschusses dies verlangt.
    Er muss innerhalb von zwei Wochen mit einer Einladefrist von sieben Tagen stattfinden.
  3. Der Vereinsjugendtag ist  beschlussfähig, wenn  mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Teilnehmer anwesend sind.
  4. Aufgaben des Vereinsjugendtages sind:
    - Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit des Vereinsjugendauschusses
    - Entgegennahme der Berichte des Vereinsjugendausschusses
    - Entlastung des Vereinsjugendausschusses
    - Wahl des Vereinsjugendausschusses
    - Wahl der Delegierten zu Jugendtagen auf höherer Ebene, zu denen die
       Sportjugend des Vereins Delegationsrecht hat
  5. Beschlussfassung über vorliegende  Anträge. Bei Abstimmungen  und  Wahlen  genügt  die  einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
  6. Die Mitglieder der Sportjugend des Vereins haben je eine nicht übertragbare Stimme.


§ 5
Vereinsjugendausschuss

  1. Der Vereinsjugendausschuss besteht in der Regel aus:
    - dem Jugendleiter und seiner Stellvertreterin bzw. der Jugendleiterin
      und ihrem Stellvertreter
    - zwei Beisitzern, als Beisitzer können auch Personen mit speziellen
      Funktionen gewählt werden
    - zwei Jugendsprecher (1 männlich/1 weiblich), die zum Zeitpunkt der Wahl noch
      Jugendliche sind
    - je ein Vertreter der Fachjugendausschüsse
  2. Der Jugendleiter des Vereinsjugendausschusses vertritt die Interessen der Vereinsjugend nach innen und nach außen.
    Der Jugendleiter ist Mitglied des Vereinsvorstandes.
  3. Die Mitglieder des Vereinsjugendausschusses werden vom Vereinsjugendtag auf die Dauer von drei Jahren gewählt und bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
  4. In den Vereinsjugendausschuss ist jedes Mitglied wählbar.
  5. Der  Vereinsjugendausschuss  erfüllt  seine  Aufgaben  im Rahmen der Vereinssatzung, der  Jugendordnung sowie  der  Beschlüsse des Vereinsjugendtages. Der Vereinsjugendausschuss ist für die  gefassten Beschlüsse dem Vereinsjugndtag und dem Vorstand des Vereins rechenschaftspflichtig.
  6. Die Sitzungen des Vereinsjugendausschusses finden nach Bedarf statt.  Auf Antrag  der  Hälfte  der    Mitglieder  des  Vereinsjugendausschusses ist  vom  Jugendleiter binnen zwei Wochen eine Sitzung  einzuberufen.
  7. Der Vereinsjugendausschuss  ist  für  alle  Jugendangelegenheiten des Vereins zuständig, die die gesamte  Vereinsjugend  berühren. Er  entscheidet über die Verwendung der der Jugendabteilung  zufließenden Mittel.
  8. Zur Planung und Durchführung  besonderer Aufgaben kann  der Vereinsjugendausschuss Unterausschüsse bilden. Ihre Beschlüsse bedürfen der Zustimmung des Vereinsjugendausschusses. 

§ 6
Jugendtag der Fachabteilung

  1. Die Jugendtage der Fachabteilungen sind die obersten Organe der Sportjugend in den Abteilungen/Sektionen.
    Sie bestehen aus den jugendlichen Mitgliedern der Fachabteilung und aus allen innerhalb der Fachabteilung gewählten oder berufenen Mitgliedern.
    Die Jugendtage der Fachabteilungen können ordentlich oder außerordentlich sein.
  2. Die  ordentlichen  Jugendtage  der  Fachabteilungen  finden  alle  drei  Jahre  statt.  Sie  werden vier Wochen vorher durch die Fachjugendausschüsse unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen.
  3. Außerordentliche Jugendtage der Fachabteilungen finden statt, wenn  mehr als die Hälfte des  Fachjugendausschusses oder mehr als Dreiviertel der  jugendlichen  Mitglieder der Fachabteilung dies verlangt.
  4. Der Jugendtag der Fachabteilung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
  5. Aufgaben der Jugendtage der Fachabteilungen sind:
    - Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit des Fachjugendausschusses
    - Entgegennahme der Berichte des Fachjugendausschusses
    - Entlastung und Wahl des Fachjugendausschusses
    - Wahl der Delegierten zum Vereinsjugendtag
    - Wahl des Vertreters der Fachabteilung für die Mitarbeit im
      Vereinsjugendausschuss
    - Beschlussfassung über vorliegende Anträge
  6. Bei Abstimmungen und Wahlen genügt die einfache Stimmenmehrheit.
  7. Die Mitglieder der Fachabteilung haben eine nicht übertragbare Stimme. 

§ 7
Fachjugendausschuss

  1. Der Fachjugendausschuss besteht in der Regel aus:
    - dem Vorsitzenden und seiner Stellvertreterin bzw. der Vorsitzenden und ihrem
      Stellvertreter
    - einem Jugendsprecher, der zum Zeitpunkt der Wahl noch Jugendlicher ist
  2. Der Vorsitzende des Fachjugendausschusses vertritt die Interessen der Fachjugendabteilung nach innen und nach außen.
  3. Die Mitglieder des Fachjugendausschusses werden vom Jugendtag der Fachabteilung für die Dauer von drei Jahren gewählt und bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
  4. In den Fachjugendausschuss ist jedes Mitglied wählbar.
  5. Der Fachjugendausschuss erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Jugendordnung, der Beschlüsse der Vereins- und Fachjugendtage sowie der Wettkampfordnung des jeweiligen Fachverbandes.
  6. Die Sitzungen des Fachjugendausschusses finden nach Bedarf statt. Auf Antrag der Hälfte der Mitglieder des Fachjugendausschusses ist vom Vorsitzenden binnen zwei Wochen eine Sitzung einzuberufen.
  7. Der Fachjugendausschuss ist für alle Jugendangelegenheiten in seiner Abteilung/Sektion zuständig. Er entscheidet über die Verwendung der seiner Fachjugendabteilung zufließenden Mittel.

§ 8
Wettkampfordnung/Spielordnung


Einzelheiten zur Durchführung von Wettkämpfen regeln die Wettkampfordnungen/Spielordnungen derentsprechenden Fachverbände.

                              
§ 9
Änderung der Jugendordnung


Eine Änderung der Jugendordnung kann nur vom ordentlichen Vereinsjugendtag oder einem speziell zu diesem Zwecke einberufenen außerordentlichen Vereinsjugendtag beschlossen werden. Solche Änderungen bedürfen der Zustimmung von mindestens zwei Drittel der anwesenden Stimm-berechtigten.

§ 10
Inkrafttreten der Jugendordnung


Die überarbeitete Jugendordnung wurde auf dem Vereinsjugendtag am  20.Juli 1993 von den Delegierten angenommen und tritt mit ihrer Verabschiedung in Kraft.


Ehrenordnung

Finanzordnung

Jugendordnung




 

 

Letzte Aktualisierung ( Dienstag, 5. Februar 2013 )